Es gibt viele unterschiedliche Angaben im Internet über Die Kosten vom Schlupflid-Op. Hier müssen Sie aufpassen!
Schlupflid-Op ist nicht Schlupflid-Op - hier gibt es große Unterschiede. Grundsätzlich sind die Kosten immer abhängig vom Operationsaufwand. Der Operationsaufwand richtet sich immer nach Ihren persönlichen Voraussetzungen und der gewünschten Veränderung. Daher können genaue Kosten immer erst nach einer Untersuchung genannt werden.
Die Kosten für eine Operaton für Ihre Schlupflid-Op bei einem gut ausgebildeten, erfahrenen Facharzt für Plastische und Ästhetische liegt meist im Kostenrahmen zwischen EUR 1000,- und EUR 3500,- inkl. Mehrwertsteuer.
Achten Sie immer darauf, ob in Ihrem vorliegenen Angebot auch die Mehrwertsteuer in Höhe von 19% enthalten ist. Oftmal werden in Foren oder anderen Oberflächen Preise genannt. Bei diesen Preisen ist immer die Frage, ob diese inkl. Anästhesie, Krankenhausaufenthalt, Beratung und OP-Aufklärung, Kosten für das vor der Operation benötigte Blutbild, etc. sind. Zudem sollten Sie bei "Angeboten" oder "Sonderaktionen" vorsichtig sein. Fragen Sie sich selbst, ob Sie z. B. im Juli weniger Gehalt erhalten, als in einem anderen Monat. Zudem ist eine Oberlidstraffung nicht gleich Oberlidstraffung - Faktoren wie z. B. eine Lidasymmetrie, etc. beeinflussen den Aufwand der Operation. Es ist ein Unterschied, ob nur eine reiner Hautüberschuss entfernt wird oder ob die Lidbänder gekürzt und neu verankert werden müssen.
Grundsätzlich sind ärztliche Dienstleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte ab zu rechnen (auch Beratungen, Voruntersuchungen, OP-Aufklärung) - egal zu welcher Jahreszeit.
Zur Definition der genauen Kosten muss eine Untersuchung erfolgen - daher seinen Sie vorsichtig, wenn Sie ohne Untersuchung schon einen fixen Preis genannt bekommen.
Krankenkassen bezahlen medizinisch notwendige Eingriffe. Hierzu muss eine Medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. In den häufigsten Fällen sind die Kosten vom Schlupflid-Op allerdings durch den Patienten selbst zu tragen. Emotionale Beeinträchtigungen bedingen nach vielen Gerichtsurteilen keine medizinische Notwendigkeit.
Treten nach einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff, z. B. nach einer Schönheitsoperation oder einem plastisch ästhetische Eingriff, Komplikationen oder Krankheiten auf, dürfen die Krankenkassen den Patienten in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen und das Krankengeld unter Umständen sogar ganz versagen (§52, Abs. 2 SGB V).
Sie sollten sich überlegen, ob nicht der Abschluss einer sogenannten Folgekostenversicherung sinnvoll ist, so dass die finanziellen Folgen einer eventuellen Komplikation entsprechend verringert wird.